Autor: Löbe |
Nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro übersteigt. Das bedeutet, dass der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 181.000 Euro auf 0 Euro abschmilzt.
BeispielDer Steuerpflichtige A, 56 Jahre, hat im Veranlagungszeitraum 2013 einen Gewinn i.H.v. 160.000 Euro aus der Veräußerung seines Einzelunternehmens erzielt. |
Veräußerungsgewinn |
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| 160.000 Euro |
Freibetrag |
| 45.000 Euro |
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Veräußerungsgewinn | 160.000 Euro |
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| - 136.000 Euro |
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Ermäßigungsbetrag | 24.000 Euro | - 24.000 Euro |
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verbleibender Freibetrag |
| 21.000 Euro | - 21.000 Euro |
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
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| 139.000 Euro |
Im vorstehenden Beispiel übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro um 24.000 Euro. Der Freibetrag von 45.000 Euro ermäßigt sich somit um 24.000 Euro auf 21.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn wird damit nur um einen Freibetrag von 21.000 Euro gekürzt, sodass sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 139.000 Euro ergibt.
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