Berechnung

Autor: Löbe

Nach §  16 Abs.  4 Satz 3 EStG vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro übersteigt. Das bedeutet, dass der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 181.000 Euro auf 0 Euro abschmilzt.

Beispiel

Der Steuerpflichtige A, 56 Jahre, hat im Veranlagungszeitraum 2013 einen Gewinn i.H.v. 160.000 Euro aus der Veräußerung seines Einzelunternehmens erzielt.

Lösung

Veräußerungsgewinn

 

 

160.000 Euro

Freibetrag

 

45.000 Euro

 

Veräußerungsgewinn

160.000 Euro

 

 

 

- 136.000 Euro

 

 

Ermäßigungsbetrag

24.000 Euro

- 24.000 Euro

 

verbleibender Freibetrag

 

21.000 Euro

- 21.000 Euro

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

 

 

139.000 Euro

Im vorstehenden Beispiel übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro um 24.000 Euro. Der Freibetrag von 45.000 Euro ermäßigt sich somit um 24.000 Euro auf 21.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn wird damit nur um einen Freibetrag von 21.000 Euro gekürzt, sodass sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 139.000 Euro ergibt.

Kapitalgesellschaftsanteile im Veräußerungsgewinn