Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär
FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 124/08
DRsp Nr. 2009/25795
Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär
Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung liegt regelmäßig vor, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügt. Für eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gilt das jedenfalls dann, wenn sie nicht den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes unterliegt. Denn auch in einer solchen Aktiengesellschaft kann sich auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten, der vom Vertrauen des Mehrheitsaktionärs getragen ist, weil dieser mittelbar über die Zusammensetzung des Vorstands entscheiden kann.
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