BGB § 613a Abs. 4 ; DDR-AGB § 59a ; EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ; GG Art. 23 Abs. 2 Art. 73 Art. 74 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 14
BB 1992, 2149
EWiR 1992, 765
EzA § 613a BGB Nr. 102
EzA Art. 13 Einigungsvertrag Nr. 9
LAGE § 613a BGB Nr. 25
NZA 1992, 762
ZIP 1992, 1429
ZTR 1992, 301
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 87 Ca 9064/90
Betriebsübergang: Fortwirken eines gegen den Übergeber ergangenen Feststellungsurteils
LAG Berlin, Urteil vom 28.10.1991 - Aktenzeichen 9 Sa 51/91
DRsp Nr. 2002/8132
Betriebsübergang: Fortwirken eines gegen den Übergeber ergangenen Feststellungsurteils
1. Im Falle des Betriebsüberganges wirkt ein gegen den Alt-Arbeitgeber ergangenes Feststellungsurteil betreffend das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses auch gegenüber dem Erwerber.2. Zur Frage der Rechtsnachfolge auf den Bund oder die Länder von in der DDR begründeten und seinerzeit gekündigten Arbeitsverhältnissen.
Normenkette:
BGB § 613a Abs. 4 ; DDR-AGB § 59a ; EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ; GG Art. 23 Abs. 2 Art. 73 Art. 74 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
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