BAG - Urteil vom 02.04.2009
8 AZR 318/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 8
DB 2009, 2215
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1213/06
ArbG Solingen, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 551/06

Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

BAG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 318/07

DRsp Nr. 2009/21554

Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

Beginn der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; "Zeitmoment" bei Verwirkung; Rechtsfolgen eines nach wirksam erklärten Widerspruch geschlossenen AufhebungsvertragOrientierungssätze: 1. Ist ein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB falsch oder unvollständig, so beginnt die Frist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen. 2. Das Recht zum Widerspruch kann verwirkt werden. Für das dazu erforderliche "Zeitmoment" ist nicht auf eine feststehende Monatsfrist abzustellen. Die Frist für das Zeitmoment beginnt aber nicht erst mit der zutreffenden Unterrichtung des Arbeitnehmers zum Betriebsübergang und seinen Folgen zu laufen. 3. Das Zeitmoment bemisst den Zeitraum, in welchem die möglichen, die Verwirkung begründenden Vertrauensumstände gesetzt worden sind. Dieser beginnt grundsätzlich einen Monat nach einer Unterrichtung über den Betriebsübergang in Textform, auch wenn diese unvollständig oder fehlerhaft war. Ob das Zeitmoment erfüllt ist, wenn seit dem fiktiven Ablauf der Widerspruchsfrist bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts wie im Streitfall knapp zwölf Monate vergangen sind, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.