Erbschaftsteuer-DBA

Autor: Löbe

Zur Beseitigung bzw. zur Abmilderung der internationalen Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer abgeschlossen. Diese DBA haben Gesetzeskraft und damit Vorrang vor den Regelungen des nationalen Rechts. Sehen die DBA für bestimmte Probleme keine Bestimmungen vor, bleibt es bei der Geltung des jeweiligen nationalen Erbschaftsteuerrechts.

In der Regel wird in den DBA dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, während der andere Staat sein Besteuerungsrecht auf den dort belegenen Teil des Nachlasses (z.B. Immobilien, Betriebsstätte) begrenzt.

Die im Belegenheitsstaat erhobene Steuer wird entweder nach der sogenannten Anrechnungsmethode auf die Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet oder das Vermögen im Belegenheitsstaat wird nach der sogenannten Freistellungsmethode von der Besteuerung im Wohnsitzstaat gänzlich ausgenommen.