Autor: Löbe |
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht eine unbeschränkte persönliche Erbschaftsteuerpflicht in den Fällen, in denen entweder der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Inländer ist. Als Inländer gelten alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG. Daneben gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG zu den Inländern auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Mit dieser sogenannten erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht soll vermieden werden, dass durch einen vorübergehenden Wegzug ins Ausland die deutsche Steuerpflicht umgangen werden kann. Für Auslandsbeamte mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kommt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen - unabhängig von der Fünfjahresfrist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG - ebenfalls die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Betracht.
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