Autor: Löbe |
Aufgrund der nur beschränkten Anzahl von Erbschaftsteuer-
Die Anrechnung einer ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt von folgenden Voraussetzungen ab (vgl. auch R E 21 ErbStR 2011):
Die Anrechnung ist nur bei Erbfällen bzw. Schenkungen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland möglich; |
eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit die Vorschriften eines |
der Anrechnungsberechtigte muss einen entsprechenden Antrag stellen; |
angerechnet wird die auf den Erwerber entfallende, festgesetzte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer, die auch tatsächlich entrichtet worden ist; |
bei der ausländischen Steuer muss es sich um eine Steuer handeln, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht; |
die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. |
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|