Anrechnung ausländischer Steuern bei Fehlen eines Erbschaftsteuer-DBA

Autor: Löbe

Voraussetzung der Anrechnung

Aufgrund der nur beschränkten Anzahl von Erbschaftsteuer-DBA lässt sich in vielen Fällen eine internationale Doppelbesteuerung in Erbfällen nicht vermeiden. Zur einseitigen Abmilderung der Doppelbesteuerung sieht die komplexe Regelung des §  21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auf Antrag eine ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Die Anrechnung einer ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt von folgenden Voraussetzungen ab (vgl. auch R E 21 ErbStR 2011):

Die Anrechnung ist nur bei Erbfällen bzw. Schenkungen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland möglich;

eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit die Vorschriften eines DBA Anwendung finden;

der Anrechnungsberechtigte muss einen entsprechenden Antrag stellen;

angerechnet wird die auf den Erwerber entfallende, festgesetzte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer, die auch tatsächlich entrichtet worden ist;

bei der ausländischen Steuer muss es sich um eine Steuer handeln, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht;

die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.

Begrenzung der Anrechnung