FG Köln - Beschluss vom 04.07.2001
13 V 1430/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1392
GmbHR 2002, 37

Einlagewert bei Verzicht auf Darlehen mit eigenkapitalersetzendem Charakter

FG Köln, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 13 V 1430/01

DRsp Nr. 2001/12828

Einlagewert bei Verzicht auf Darlehen mit eigenkapitalersetzendem Charakter

Verzichtet ein Gesellschafter auf seine gegenüber der Kapitalgesellschaft bestehende Forderung, ist die Einlage bei der Kapitalgesellschaft auch dann entsprechend dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 9.6.1997 - GrS 1/94, StRK KStG 1977 § 8 Abs. 1 R. 58 mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten, wenn der Darlehensforderung eigenkapitalersetzender Charakter zukommt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die A GmbH (im folgenden Antragstellerin genannt) entwickelt Kabelsätze für Kfz-Verbindungs- und Elektroniksysteme und andere Automobilzulieferprodukte. Das Unternehmen gehörte im Streitjahr zur Unternehmensgruppe der B, C- Stadt, D-Land.

Gesellschafter der Antragstellerin waren bis zum 27.11.1996 die E GmbH in F-Stadt/Deutschland (E) mit 9.999.999,- DM der Geschäftsanteile und die G. in H-Stadt/D-LAND (Konzernmutter) mit 1.000,- DM der Geschäftsanteile.

Mit Vertrag vom 27.11.1996 erwarb die Firma I GmbH, J-Stadt, alle Geschäftsanteile im Nennbetrag von 10.000.0000,- DM für 7.654.000.- DM. Nachfolgend wurde zunächst die I GmbH und sodann die I GmbH & Co OHG Gesamtrechtsnachfolgerin der Antragstellerin.