FG Hessen - Urteil vom 18.05.2009
1 K 1366/07
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 12 Abs. 3; BewG § 146 Abs. 6; BewG § 165 Abs. 3;

Grundstückswert bei Vornahme von Investitionen des Erben in Erwartung des Erbfalles - Bereicherung; Bereicherungsprinzip; Nettowert; Grundstückswert; Bebautes Grundstück; Erbschaftssteuer; Mindestwert

FG Hessen, Urteil vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 1366/07 - Aktenzeichen 1 K 1367/07

DRsp Nr. 2009/20822

Grundstückswert bei Vornahme von Investitionen des Erben in Erwartung des Erbfalles - Bereicherung; Bereicherungsprinzip; Nettowert; Grundstückswert; Bebautes Grundstück; Erbschaftssteuer; Mindestwert

Ist der Grundbesitzwert eines bebauten Grundstücks gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 BewG mit dem Wert des Grund und Bodens als unbebautes Grundstück (Mindestwert) festgestellt worden, so ist dieser Wert bei der Erbschaftssteuerfestsetzung nicht deshalb zu ermäßigen, weil der Erbe in der begründeten Erwartung des Eigentumserwerbs durch Erbanfall Investitionen am Gebäude erbracht hatte (Ergänzung und Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 01.07.2008 II R 38/07, BStBl. II 2008, 146).

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 12 Abs. 3; BewG § 146 Abs. 6; BewG § 165 Abs. 3;

Tatbestand: