Autor: Wenhardt |
Im Rahmen der Unternehmensnachfolge geht häufig auch nichtunternehmerisches Vermögen auf den potentiellen Nachfolger des Unternehmers über. Dies kann entweder gleichzeitig mit der Betriebsübernahme erfolgen, aber auch schon vorweg oder der Unternehmensübergabe nachfolgen. Im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann es hier zu unterschiedlichen Problemen kommen, die im Folgenden anhand von Fallbeispielen dargestellt werden. Insbesondere werden Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, durch die eine Entlastung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erreicht werden kann.
BeispielVater V verstirbt am 01.05.2023 und hinterlässt als Erbin die Tochter T. Den Sohn S hat V enterbt. Der pflichtteilsberechtigte Sohn S verzichtet auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch und erhält stattdessen von der Erbin (T) eine Abfindung i.H.v. 552.000 Euro. Der steuerliche Nachlasswert beträgt 2,15 Mio. Euro. |
Die pflichtteilsberechtigte Person kann auch vor der Geltendmachung auf ihren Pflichtteil verzichten.
Dies wird sie regelmäßig nur gegen Zahlung einer Abfindung tun. In diesem Fall gilt die Abfindung als vom Erblasser zugewendet (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG).
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