Rechtsnachfolge und Umsatzsteuer

Autor: Löbe

Steuerbare Leistung

Die erbrechtliche Nachfolge geschieht zivilrechtlich als

a)

Erbfall (dazu Teil 4/17.2),

b)

Erbauseinandersetzung (dazu Teil 4/17.3) oder

c)

vorweggenommene Erbfolge (dazu Teil 4/17.4).

Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben sich nur dann, wenn Unternehmensvermögen vererbt oder übertragen wird (dazu Teil 4/17.5).

Zu a):

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein (§  1922 Abs.  1 BGB); der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag). Wird ein Einzelunternehmer von mehreren Personen beerbt, geht zivilrechtlich der gesamte Nachlass einschließlich Einzelunternehmen als Ganzes auf die Miterben über (§  1922 BGB). Diese bilden eine Erbengemeinschaft (§  2032 BGB). Alle Miterben werden aufgrund des Erbfalls automatisch zu "geborenen" Mitunternehmern nach §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Zu b):

Die Erbengemeinschaft wird durch Erbauseinandersetzung aufgehoben (§  2042 Abs.  1 BGB). Die Erbauseinandersetzung ist eine vertragliche Regelung zur Übertragung von Eigentum von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben; dieser wird aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags Eigentümer von einzelnen Gegenständen des Nachlasses oder des gesamten Nachlasses.

Zu c):