Autor: Ott |
In der Praxis werden oftmals Einlagen der Gesellschafter in "ihre" GmbH erfolgsneutral in der Kapitalrücklage ausgewiesen, jedoch in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos versehentlich nicht als Zugang erfasst. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG weisen ebenfalls keinen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto aus und werden bestandskräftig, ohne dass der Fehler auffällt. Die Grundlagenfunktion des Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG verhindert eine nachträgliche Berücksichtigung solcher versehentlich nicht erfassten Zugänge in Folgebescheiden. Aufgrund der materiellrechtlichen Bindungswirkung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Besteuerung des Anteilseigners1) können sich nachteilige Folgen ergeben, wenn die unterbliebene Erfassung eines Zugangs im steuerlichen Einlagekonto bei bestandskräftigen Bescheiden verfahrensrechtlich nicht mehr korrigiert werden kann.
1) | Vgl. BFH, Urt. v. 11.02.2015 - I R 3/14, BStBl II, 816; BFH, Urt. v. 28.01.2015 - I R 70/13, BStBl II 2017, |
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