Recht auf Auseinandersetzung

Autor: Klose

Soweit keiner der vorgenannten Fälle über den Ausschluss einer Auseinandersetzung vorliegt, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Für einen Erbanteil, der mit Testamentsvollstreckung beschwert ist oder in den ein Gläubiger vollstreckt hat, übt der Testamentsvollstrecker bzw. der Gläubiger dieses Recht aus. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so gehört zu dem Recht auf Gesamtauseinandersetzung die Befugnis, selbständig den Antrag auf Zwangsversteigerung zu stellen.1) Der Nießbraucher übt das Recht mit dem Miterben aus (§ 1066 Abs. 2, § 1069 Abs. 1 BGB).

1)

BGH, Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 284/97, ZEV 1999, 69 = NJW-RR 1999, 504.