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Der Testamentsvollstrecker ist - anders als der Bevollmächtigte - nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, insbesondere handelt er nicht in deren Namen. Er ist auch nicht gesetzlicher Vertreter des Nachlasses, da es sich bei diesem um kein Rechtssubjekt handelt. Er ist nach der geltenden Amtstheorie Inhaber eines privaten, vom Erblasser verliehenen Amts (BGH, Urt. v. 29.04.1954 -
Der Testamentsvollstrecker unterscheidet sich von anderen Amtsträgern dadurch, dass er nicht durch Hoheitsakt legitimiert, insbesondere nicht durch das Nachlassgericht eingesetzt wird. Seine Rechtsmacht beruht vielmehr auf der Verleihung durch den Erblasser. Seine ihm vom Erblasser verliehene Verwaltungs- und Verfügungsmacht hinsichtlich des Nachlasses macht ihn von den Weisungen der Erben unabhängig. Gleichzeitig wird dadurch auch Eigengläubigern der Erben der Zugriff auf den Nachlass verwehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.05.2009 - V ZB 176/08, BGHZ 181, 127 = DNotZ 2010, 64 = FamRZ 2009, 1321 = MDR 2009, 949 = NJW 2009, 2458 = ZErb 2009, 221 = ZEV 2009, 391).
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