Umwandlung 6/6 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften |
Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen |
Autor: Löbe |
Auch die (teilweise) Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen von Anteilen z.B. an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen richtet sich nach der Rechtsform des Anteilseigners.
Die Veräußerung bzw. Entnahme von Anteilen im betrieblichen Bereich unterscheidet sich nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht von der Dividendenbesteuerung. Ein Anteilsverkauf wie auch die Entnahme eines Anteils stellen eine Totalausschüttung dar.
Nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a) EStG werden Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG gehören, vom Teileinkünfteverfahren erfasst. Eine Veräußerung der Beteiligung liegt vor, wenn die begünstigten Anteile entgeltlich an einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Neben den Veräußerungen von Anteilen an einer Körperschaft werden auch die Veräußerungen von Organbeteiligungen vom Teileinkünfteverfahren erfasst, selbst wenn eine Organschaft keine Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG begründet.
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