Umwandlung 6/6 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften |
Ausweis in der Bilanz |
Autor: Löbe |
Anteile an Kapitalgesellschaften können zum Umlaufvermögen oder zum (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen gehören.
Anteile, die dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu dem anderen Unternehmen herzustellen, sind Beteiligungen,1) die nach § 266 Abs. 2 A.III.3 HGB unter den Finanzanlagen auszuweisen sind. Über die Dauerhaftigkeitsanforderung hinaus wird gefordert, dass durch die Anteile eine Verbindung zwischen den Unternehmen herbeigeführt wird, die über die bloße Kapitalüberlassung hinausgeht. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die gehaltenen Anteile eine Einflussnahme auf die Geschäftsleitung ermöglichen. Die Anteile müssen in Beteiligungsabsicht gehalten werden, d.h. in der Absicht, mithilfe der Rechte aus den Anteilen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben, der über die Belange eines Kapitalanlegers hinausgeht.2) Nach § Abs. Satz 3 gilt dies im Zweifel für Anteile, die 20 % des Nennkapitals überschreiten. Die geforderte dauerhafte Verbindung kann jedoch auch mittels langfristiger Lieferungs- und Leistungsvereinbarungen, Kooperationen in Forschung und Entwicklung oder anderen Unternehmensbereichen sowie Finanzierungsvereinbarungen erreicht werden.
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