Autor: Ott |
Bei der Veräußerung von Sachgesamtheiten i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG oder Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG wird in der Praxis vielfach diskutiert, in welchen Fällen eine steueroptimierte Veräußerung unter Nutzung des Doppel-Holding-Modells oder des modifizierten Doppel-Holding-Modells möglich ist. Denn eine steuerneutrale Vorabübertragung von Sachgesamtheiten oder Anteilen i.S.v. § 17 EStG wird durch Sperrfristregelungen flankiert, wonach entweder die Veräußerung der erhaltenen oder der eingebrachten Anteile nach § 22 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UmwStG zu einer rückwirkenden, jedoch über sieben Jahre abschmelzenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I bzw. II führt. Eine Sperrfristverletzung liegt ebenfalls vor, wenn während der siebenjährigen Sperrfrist einer der in § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG aufgeführten Ersatztatbestände realisiert wird. Die Vorgehensweise beim Doppel-Holding-Modell sowie beim modifizierten Doppel-Holding-Modell wird nachfolgend dargestellt und unter Hinweis auf die derzeit bestehenden steuerlichen Risiken diskutiert.
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