Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs nach Anteilsübertragung

Autor: Ott

Eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen liegt auch vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an Anteilen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen wird. Die Rechte als Eigentümer sind allerdings durch das Nießbrauchsrecht begrenzt. In einem solchen Fall gehen daher ebenfalls nach §  17 Abs.  2 Satz 5 EStG die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Etwas anderes gilt jedoch nach dem BFH-Urteil vom 24.01.2012.1) Unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 05.04.20112) liegt nach Ansicht des BFH kein Erwerb nach §  17 Abs.  2 Satz 5 EStG vor, wenn die Anteile weiterhin dem Nießbraucher nach §  39 Abs.  2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. In einem solchen Fall verbleibt der Vorbehaltsnießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile. Fraglich war bisher, wie Ablösezahlungen des Nießbrauchers an den Nießbrauchsberechtigten anlässlich der späteren Veräußerung der Anteile zu behandeln sind.

Beispiel