FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2009
4 K 11071/06
Normen:
EStG § 18 Abs. 3;

Veräußerungsgewinn bei Beendigung einer Mitunternehmerschaft ohne klare Vereinbarung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 11071/06

DRsp Nr. 2009/17543

Veräußerungsgewinn bei Beendigung einer Mitunternehmerschaft ohne klare Vereinbarung

1. Scheidet bei einer Mitunternehmerschaft einer von zwei Mitunternehmern aus und führt der andere das Unternehmen allein fort, sodass er das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft ohne Liquidation übernimmt, ist die Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens voll beendet. 2. Das kann entweder im Wege einer entgeltlichen oder einer unentgeltlichen Übertragung auf den Übernehmenden erfolgen. 3. Der dabei entstehende Veräußerungsgewinn ist im Streitjahr zu erfassen, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass im Streitjahr einer der Gesellschafter die ehemalige Gemeinschaftspraxis allein fortführen würde und dieser im Vergleich zum Mitgesellschafter einen höheren Anteil an den Schulden übernehmen sollte. Dass die eigentliche Höhe der Schuldübernahme im Streitjahr noch nicht geklärt war, ist unerheblich.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns.

Die Klägerin betrieb zusammen mit ihrem damaligen Ehemann eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Eheleute lebten seit dem Jahre 1997 getrennt. Ab dem 1. Oktober 1998 führten sie zwei Einzelpraxen in Form einer Praxisgemeinschaft.