Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns.
Die Klägerin betrieb zusammen mit ihrem damaligen Ehemann eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Eheleute lebten seit dem Jahre 1997 getrennt. Ab dem 1. Oktober 1998 führten sie zwei Einzelpraxen in Form einer Praxisgemeinschaft.
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