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Der Testamentsvollstrecker hat zum einen gegen die Erben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter, was sich aus § 2218 Abs. 1 BGB ergibt, der eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB anordnet; ein Vertragsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben besteht nicht (siehe Teil " Inhaber des vom Erblasser verliehenen Amtes ").
Daneben hat der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB einen Anspruch auf "angemessene Vergütung", sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Da es eine gesetzliche Gebührenordnung für den Testamentsvollstrecker nicht gibt und die gesetzlichen oder berufsüblichen Gebührenordnungen für bestimmte Berufe (etwa das RVG) nicht anwendbar sind, hängt die angemessene Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Grundgedanke des § 2221 BGB verbietet dabei seine schematische Anwendung (OLG Karlsruhe, JurBüro 2001,
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