Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei der Einbringung in eine GmbH

Autor: Ott

Nach dem BFH-Urteil vom 12.04.20231) ist das Verlustverrechnungsverbot nach §  2 Abs.  4 Satz 3 UmwStG bei steuerlicher Rückbeziehung in Einbringungsfällen auch dann anzuwenden, wenn eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Damit kann sich vor allem bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH eine Steuerfalle ergeben, wenn das eingebrachte Einzelunternehmen im Rückwirkungszeitraum Gewinne erwirtschaftet hat, die nach §  2 Abs.  4 Satz 3 UmwStG nicht mit etwaig erzielten Verlusten der GmbH im Restjahr, d.h. im Zeitraum nach der Eintragung der Einbringung im Handelsregister bis zum Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs verrechnet werden dürfen. Diese Steuerfalle wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nachfolgend dargestellt.

Regelungsinhalt des §  2 Abs.  4 Satz 3 ff. UmwStG

Verlustverrechnungsverbot