Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) und des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) sind nicht gegeben.
1.
Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212).
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