LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2010
5 Sa 1567/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZVG § 20; ZVG § 148 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 51/09

Fortführung eines Hotelbetriebs durch Zwangsverwalter; unbegründete Beschäftigungsklage einer Hausdame bei fehlender Willensbekundung der Schuldnerin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1567/09

DRsp Nr. 2010/15019

Fortführung eines Hotelbetriebs durch Zwangsverwalter; unbegründete Beschäftigungsklage einer Hausdame bei fehlender Willensbekundung der Schuldnerin

Führt der Zwangsverwalter eines beschlagnahmten Grundstücks den Hotelbetrieb fort, ohne dass dem eine Vereinbarung mit oder eine Willensbekundung des Schuldners zugrunde liegt, fehlt es an einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a BGB, so dass der Tatbestand dieser Norm nicht gegeben ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.10.2009 - 9 Ca 51/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZVG § 20; ZVG § 148 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den Beklagten sowie um die Verpflichtung, sie zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Klägerin war seit dem 01.10.1992 bei der H- und T GmbH als Hausdame beschäftigt, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.045,70 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Die H- und T GmbH (HTM) betrieb als Pächterin das F-Hotel, das sich auf dem Grundstück Straße 19 in B-Stadt befindet. Eigentümerin dieses Grundstückes ist die Fa. X GmbH (X).