Autor: Beisel |
Die Betriebsaufspaltung lässt sich noch in die folgenden Sonderformen unterteilen:
Bei der sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung beherrscht das Betriebsunternehmen als Einzelunternehmen bzw. als Personengesellschaft das Besitzunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Die umgekehrte Betriebsaufspaltung kann in zwei Erscheinungsformen auftreten:
Eine Kapitalgesellschaft stellt ihre aktive gewerbliche Tätigkeit ein. Ihr Betriebsvermögen wird teilweise einer von ihr beherrschten Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft zur Nutzung überlassen und teilweise übereignet.
Das Betriebsunternehmen (Personengesellschaft) beherrscht ein Besitzunternehmen (Kapitalgesellschaft).
Gestaltungsalternativen sind die Besitzpersonengesellschaft i.V.m. einer Betriebskapitalgesellschaft oder die Kombination einer Produktionspersonengesellschaft mit einer Vertriebskapitalgesellschaft.
Eine Betriebsaufspaltung kann auch zwischen zwei Kapitalgesellschaften, also zwischen der Besitzkapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft begründet werden. Kapitalgesellschaft ist hier neben der AG und der GmbH auch die "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" (UG) nach § 5a GmbHG.
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