Erbauseinandersetzung über einen Mischnachlass

Autor: Löbe

Gehören zu einem Nachlass sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen, sind die nachstehenden Grundsätze zu beachten. Das Besondere an einer Erbengemeinschaft ist der Umstand, dass diese - anders als "normale" Personengesellschaften - nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann. Gehört zu einem Nachlass neben einem Gewerbebetrieb ein der selbständigen Arbeit dienendes Betriebsvermögen, ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Privatvermögen, findet §  15 Abs.  3 Nr. 1 EStG (sog. Abfärberegelung) keine Anwendung.

Unentgeltliche Erbteilsübertragung

Im Rahmen der unentgeltlichen Erbteilsübertragung entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungsgewinne; der Erwerber führt im Privatvermögen die AfA der Erbengemeinschaft nach §  11d Abs.  1 EStDV fort, im betrieblichen Bereich die Buchwerte gem. §  6 Abs.  3 EStG.

Veräußerung eines Erbteils

Bei der Veräußerung eines Erbteils im Rahmen eines Mischnachlasses ist es erforderlich, den bei der Veräußerung erzielten Veräußerungsgewinn aufzuteilen - und zwar im Verhältnis des Verkehrswerts des Mitunternehmeranteils zu den anteiligen Verkehrswerten der Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Entsprechend ist auch der Kaufpreis beim Erbschaftskäufer aufzuteilen.