Autor: Löbe |
Gehören zu einem Nachlass sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen, sind die nachstehenden Grundsätze zu beachten. Das Besondere an einer Erbengemeinschaft ist der Umstand, dass diese - anders als "normale" Personengesellschaften - nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann. Gehört zu einem Nachlass neben einem Gewerbebetrieb ein der selbständigen Arbeit dienendes Betriebsvermögen, ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Privatvermögen, findet § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sog. Abfärberegelung) keine Anwendung.
Im Rahmen der unentgeltlichen Erbteilsübertragung entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungsgewinne; der Erwerber führt im Privatvermögen die AfA der Erbengemeinschaft nach § 11d Abs. 1 EStDV fort, im betrieblichen Bereich die Buchwerte gem. § 6 Abs. 3 EStG.
Bei der Veräußerung eines Erbteils im Rahmen eines Mischnachlasses ist es erforderlich, den bei der Veräußerung erzielten Veräußerungsgewinn aufzuteilen - und zwar im Verhältnis des Verkehrswerts des Mitunternehmeranteils zu den anteiligen Verkehrswerten der Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Entsprechend ist auch der Kaufpreis beim Erbschaftskäufer aufzuteilen.
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