Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Autor: Löbe

Bruchteilsgemeinschaft/Mitunternehmerschaft

Sind mehrere Erben vorhanden, ist der Vermögensübergang mit dem Erbfall noch nicht abgeschlossen. Die entstandene Erbengemeinschaft ist ein auf Auseinandersetzung angelegtes Rechtsgebilde. Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Der Nachlass ist Gesamthandsvermögen der Erben (§  1922 BGB). Die Erbengemeinschaft ist zivilrechtlich eine Gesamtgemeinschaft; bis zu ihrer Auseinandersetzung (§  2042 BGB) wird sie steuerlich bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft (§  39 Abs.  2 Nr. 2 AO) und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen.

Die Erbauseinandersetzung wird nicht mehr als Bestandteil des Erbfalls angesehen. Die vormals geltende Einheitstheorie wurde vom BFH mit Beschluss vom 05.07.19901) mit folgenden Leitsätzen aufgegeben:

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