Ansatz der gemeinen Werte in der steuerlichen Schlussbilanz

Autor: Ott

Die übertragende Kapitalgesellschaft hat nach §  3 Abs.  1 Satz 1 UmwStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen, in der grundsätzlich und vorbehaltlich des §  3 Abs.  2 UmwStG die gemeinen Werte anzusetzen sind. In dieser Bilanz sind sämtliche übergehenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter (z.B. originärer Geschäfts- oder Firmenwert), sowie gem. §  4 Abs.  2 Satz 1 UmwStG auch steuerfreie Rücklagen (z.B. nach §  6b EStG) bzw. ein steuerlicher Ausgleichsposten nach §  4g EStG anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt §  6a EStG.

Einzelpositionen

In Rdnr. 03.05 UmwSt-Erlass 2011 werden neben Rückstellungen für objektbezogene Kosten des Vermögensübergangs1) u.a. folgende Einzelpositionen der steuerlichen Schlussbilanz angesprochen:

Eingeforderte und nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind in der steuerlichen Schlussbilanz vom gezeichneten Kapital zu kürzen, soweit diese nicht bereits nach §  272 Abs.  1 Satz 3 HGB i.d.F. des BilMoG offen abgesetzt wurden. Nach Rdnr. 04.31 UmwSt-Erlass 2011 sind bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses die Anschaffungskosten der Anteile entsprechend zu kürzen.