Autor: Ott |
Die übertragende Kapitalgesellschaft hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen, in der grundsätzlich und vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 UmwStG die gemeinen Werte anzusetzen sind. In dieser Bilanz sind sämtliche übergehenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter (z.B. originärer Geschäfts- oder Firmenwert), sowie gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG auch steuerfreie Rücklagen (z.B. nach § 6b EStG) bzw. ein steuerlicher Ausgleichsposten nach § 4g EStG anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a EStG.
In Rdnr. 03.05 UmwSt-Erlass 2011 werden neben Rückstellungen für objektbezogene Kosten des Vermögensübergangs1) u.a. folgende Einzelpositionen der steuerlichen Schlussbilanz angesprochen:
Eingeforderte und nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind in der steuerlichen Schlussbilanz vom gezeichneten Kapital zu kürzen, soweit diese nicht bereits nach § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB i.d.F. des BilMoG offen abgesetzt wurden. Nach Rdnr. 04.31 UmwSt-Erlass 2011 sind bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses die Anschaffungskosten der Anteile entsprechend zu kürzen. |
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