Verstoß gegen Behaltensfristen bei einer Einbringung nach den §§ 20 und 24 UmwStG und bei qualifiziertem Anteilstausch nach § 21 UmwStG

Autor: Ott

Verstöße gegen Behaltensfristen

Die Anwendung der Steuerbegünstigungen nach §§  13a und 13b ErbStG (die auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war) setzen u.a. Behaltensfristen von fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. von sieben Jahren (Optionsverschonung) voraus. Innerhalb dieser Behaltensfristen darf das begünstigt übertragene Betriebsvermögen nicht veräußert werden, da anderenfalls eine Nachversteuerung erfolgt.

Bei Umwandlungsvorgängen nach den §§  3 - 16 UmwStG ist gem. R E 13a.9 Abs. 3 ErbStR 2011 erst die nachfolgende Veräußerung der erworbenen Beteiligung, des erworbenen Betriebs oder der erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist steuerschädlich. Für begünstigt übertragenes Betriebsvermögen ergibt sich im Umkehrschluss aus §  13a Abs.  5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ErbStG, dass deren Einbringung in eine Kapital- oder Personengesellschaft durch Sacheinlage gem. §  20 bzw. §  24 UmwStG nicht zu einem Verstoß gegen die Behaltensregelung führt (vgl. R E 13a.6 Abs. 3 ErbStR 2011). Vielmehr ist erst die Veräußerung der aus der Sacheinlage erhaltenen Anteile innerhalb der Behaltensfrist schädlich. Entsprechendes gilt nach §  13a Abs.  5 Nr. 4 zweiter Halbsatz ErbStG auch für begünstigt übertragene Anteile an Kapitalgesellschaften.