Entgeltliche Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen

Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/11 Wiederkehrende Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge 

Entgeltliche Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen

Autor: Löbe

Wie bereits oben (Teil 4/11.2.3„Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung“) dargestellt, nimmt die Finanzverwaltung in den Fällen der „gescheiterten Vermögensübertragung“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten eines (teil-)entgeltlichen Geschäfts an.

Anwendung der Besteuerungsgrundsätze

Einen breiten Raum nimmt im vierten Rentenerlass – wie auch bereits in den Vorgänger-Erlassen – die Beurteilung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit entgeltlichen Vermögensübertragungen ein. In Rdnr. 57 wird zunächst ausdrücklich klargestellt, dass die für entgeltliche Vermögensübertragungen geltenden Grundsätze immer dann anzuwenden sind, wenn keine unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung vorliegt.

Als Beispiele lassen sich folgende Fälle festhalten:

Die Beteiligten haben Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen und sind subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen.

Es wird dem Grunde nach nicht begünstigtes Vermögen (z.B. privater Grundbesitz, Kapitalvermögen, Wertpapiere) übertragen.