Übergangsregelungen der Finanzverwaltung

Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/11 Wiederkehrende Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge 

Übergangsregelungen der Finanzverwaltung

Autor: Löbe

Gemäß Rdnr. 80 des vierten Rentenerlasses sind die dort entwickelten Grundsätze grundsätzlich auf alle wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung anzuwenden, die auf einem nach dem 31.12.2007 geschlossenen Übertragungsvertrag (Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts) beruhen.

Für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem vor dem 01.01.2008 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen, bleiben grundsätzlich §  10 Abs.  1 Nr. 1a EStG in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung und das BMF-Schreiben vom 16.09.20041)

weiter anwendbar. In Bezug auf Sonderfälle (z.B. Ablösung von Nießbrauchsrechten, Umschichtungsverpflichtung im Übertragungsvertrag, nachträgliche Umschichtung) wurden Übergangsregelungen in den vierten Rentenerlass aufgenommen, dessen Rdnr. 85 wurde mit erneuter Übergangsregelung geändert durch BMF-Schreiben vom 06.05.2016 – IV C 3 – S 2221/15/10011: 004, BStBl I, 476.