Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG

Autoren: Müller/Ott

Da § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG auf die entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 1 bis 3 EStG verweist, ist zu prüfen, ob bei einer Einlagenrückzahlung ggf. der Freibetrag gemäß § 17 Abs. 3 EStG in Höhe von maximal 9.060 c unter Berücksichtigung der Abschmelzgrenze von 36.100 Euro zur Anwendung kommt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies der Fall. Auch im Schrifttum wird zum Teil die Gewährung des Freibetrags bei Verwirklichung der Tatbestände des § 17 Abs. 4 EStG bejaht (vgl. Zimmermann/Schwier, in: Bordewin/Brandt, § 17 EStG Rdnr. 236; Eilers/R. Schmidt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rdnr. 265). Andererseits wird die Gewährung des Freibetrags nur bei der Kapitalherabsetzung, nicht jedoch bei der Einlagenrückzahlung befürwortet (vgl. Dötsch/Pung, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, § 17 EStG Rdnr. 197; Strahl, in: Korn, § 17 EStG Rdnr. 111).

Beispiel

An der X-GmbH ist A zu 10 % beteiligt. A hat die Anteile zum Kaufpreis von 5.000 Euro im Jahr 2000 erworben. Die X-GmbH nimmt im Jahr 2004 eine Ausschüttung in Höhe von 7.500 Euro vor, für die gemäß Steuerbescheinigung ausschließlich das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) verwendet worden ist. Nach der Ausschüttung veräußert A noch im Jahr 2004 die Anteile an der X-GmbH zum Kaufpreis von 5.000 Euro.

Geht man davon aus, dass der nach § Abs. beansprucht werden kann, führt die Einlagenrückzahlung zu folgendem Veräußerungsgewinn i.S.d. § Abs. :