Haftung des Testamentsvollstreckers

Autor: Himmelmann

Der Testamentsvollstrecker ist im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung den Erben gegenüber zum Ersatz des ihnen hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es handelt sich nicht um einen vertraglichen Anspruch. Denn zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben besteht kein Vertragsverhältnis. Vielmehr ist die Haftung gesetzlich normiert und ergibt sich aus § 2219 BGB. Diese Vorschrift gilt auch, wenn Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe zu Testamentsvollstreckern bestellt werden. Berufsrechtliche Haftungsnormen finden dann keine Anwendung. Daneben kann allerdings die steuerliche Haftung nach § 69 AO treten.

Die Haftung nach § 2219 BGB dient dazu, den Testamentsvollstrecker zu einem verantwortungsbewussten Verhalten zu bewegen. Diese soll zugleich verhindern, dass der Testamentsvollstrecker seine freie Stellung missbraucht. Die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings greift diese nur gegenüber bestimmten Personen.