Auflage

Autor: Klose

Nach §  1940 BGB kann der Erblasser im Rahmen seines Testaments sowie eines Erbvertrags Auflagen bestimmen. Die Einzelheiten zur Auflage sind in den §§  2192 - 2196 BGB geregelt.

Überblick

Definition

Die Auflage ist in §  1940 BGB definiert. Mit der Auflage erlegt der Erblasser dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auf, ohne dass die begünstigte Person ein Recht auf Leistung erhält.1) Darin, dass der Begünstigte keinen Anspruch auf die Leistung hat, liegt die Besonderheit und das Abgrenzungsmerkmal der Auflage gegenüber dem Vermächtnis.2)

Gegenstand der Auflage ist die Verpflichtung zu einer Leistung, d.h. einem Tun oder Unterlassen,3) ohne dass die Leistung einen Vermögenswert haben muss. Gegenstand einer Auflage kann etwa sein: die Grabpflege, die Pflege eines Tieres, die kostenlose Eröffnung einer Ausstellung, die Verpflichtung von Miterben, eine Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens des Erblassers zu gründen4) oder fortzuführen.5) Unwirksam sind Auflagen, die auf ein sittenwidriges (§  Abs.  ) oder ein unmögliches Rechtsgeschäft gerichtet sind (§§  , ).