Ausscheiden gegen Abfindung

Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten 7/6 Besteuerung der Übertragung von Anteilen an einer GbR 

Ausscheiden gegen Abfindung

Autor: Löbe

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmergemeinschaft bedeutet in einkommensteuerrechtlicher Sicht die Übertragung seines Mitunternehmeranteils auf den oder die verbleibenden Gesellschafter.

Zivilrechtliche Grundlagen

Anwachsung bei den übrigen Gesellschaftern

Scheidet ein Gesellschafter gegen eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen aus der Gesellschaft aus, so wächst nach der gesetzlichen Regelung sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (§  738 BGB). Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Abfindung, wenn er am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (§  738 Abs.  1 Satz 2 BGB). Er erwirbt zunächst einen Abfindungsanspruch, der – soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen – der Höhe nach der Geldsumme entspricht, die er entsprechend seinem Gesellschaftsanteil von dem Betrag zu beanspruchen hätte, der bei der Veräußerung des gesamten Unternehmens zur selben Zeit erzielt worden wäre.