Vorgriff auf spätere Erbauseinandersetzung

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/11 Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung 4/11.1 Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen - Einzelunternehmen 

Vorgriff auf spätere Erbauseinandersetzung

Autor: Löbe

Die sich aus dem obigen Beispiel ergebende Konsequenz, wonach für die Dauer der Mitunternehmerschaft beiden Erben ein Gewinn aus dem gemeinsamen Betrieb zugerechnet werden muss, lässt sich durch den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Erben im Hinblick auf eine spätere Erbauseinandersetzung vermeiden.