§ 13 MiLoG
Stand: 28.06.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BGBl. I S. 969
Abschnitt 2 Zivilrechtliche Durchsetzung

§ 13 MiLoG Haftung des Auftraggebers

§ 13 Haftung des Auftraggebers

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.