§ 19 FinVermV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103
Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

§ 19 FinVermV Beschäftigte

§ 19 Beschäftigte

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

1Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 a erfüllen. 2Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.