Autor: Böttges-Papendorf |
Für die Honorargestaltung ist zunächst festzustellen, ob es sich um eine Vorbehaltsaufgabe handelt. Dann ist die
Der Dienstvertrag ist in § 611 BGB geregelt. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der Empfänger der Dienstleistung zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
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