2/4.2 Honorargestaltung

Autor: Böttges-Papendorf

Rechtsgrundlagen

Für die Honorargestaltung ist zunächst festzustellen, ob es sich um eine Vorbehaltsaufgabe handelt. Dann ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) anzuwenden. Bei vereinbaren Tätigkeiten richtet sich die Vergütung nach dem BGB bzw. gelten je nach Tätigkeit Spezialvorschriften, so z.B. als gerichtlicher Sachverständiger oder als Insolvenzverwalter, wo die Vergütung in Spezialgesetzen geregelt ist. Die Gebühren für andere Tätigkeiten, so z.B. die betriebswirtschaftliche Beratung, sind nicht gesetzlich geregelt. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen ist somit für solche Tätigkeiten auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzugreifen.

Vergütung bei Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist in § 611 BGB geregelt. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der Empfänger der Dienstleistung zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Vergütung bei Werkvertrag