BFH - Urteil vom 10.10.2012
VIII R 44/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3882/09

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

BFH, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen VIII R 44/10

DRsp Nr. 2013/1499

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

1. NV: Ein häusliches Arbeitszimmer muss nicht zwingend mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein und auch für Bürotätigkeiten genutzt werden. 2. NV: Die Nutzung eines "Übezimmers" zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur kommt der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich. 3. NV: Nutzt eine Musikerin ihr "Übezimmer" vorwiegend für ihre künstlerischen Vorbereitungen, für das Erarbeiten, Einstudieren und Proben der von ihr ausgesuchten Musikstücke, so erbringt sie eine Vorbereitungshandlung, die eine unverzichtbare Grundlage für die spätere - außerhalb des Übezimmers - auszuübende Tätigkeit darstellt, nämlich das Aufführen der Musik im Rahmen eines Orchesters. 4. NV: Insgesamt unterscheidet sich eine solche Nutzung damit nicht von der Nutzung von Räumen durch Angehörige anderer Berufe, bei denen die häusliche Vorbereitung im Arbeitszimmer geschieht und in der Vorbereitung und im Abfassen von Vorträgen, Vorlesungen oder Schriftsätzen liegt.