OLG Koblenz, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 443/05
LG Koblenz, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 87/03
Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines Mitgliedes; Zulässigkeit eines Beratungsvertrages zwischen eine Aktiengesellschaft und der Anwaltssozietät eines Aufsichtsratsmitglieds; Zustimmungsfähigkeit der Vereinbarung anwaltlicher Beratung gegen ein Stundenhonorar
BGH, Urteil vom 02.04.2007 - Aktenzeichen II ZR 325/05
DRsp Nr. 2007/8945
Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines Mitgliedes; Zulässigkeit eines Beratungsvertrages zwischen eine Aktiengesellschaft und der Anwaltssozietät eines Aufsichtsratsmitglieds; Zustimmungsfähigkeit der Vereinbarung anwaltlicher Beratung gegen ein Stundenhonorar
»a) Der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern im Einzelfall entsprechend § 34BGB führt nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs gem. § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG, sondern nur dazu, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied sich bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.b) Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anwalts-GbR, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen.c) Eine entsprechende Rahmenvereinbarung, welche "die anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" gegen ein Stundenhonorar umfasst, ist mangels Abgrenzung gegenüber der - auch den Einsatz individueller Fachkenntnisse einschließenden - Organtätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat gemäß § 114 Abs. 1AktG nicht zugänglich (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 279/05, ZIP 2007, 22).
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