BGH - Urteil vom 20.11.2006
II ZR 279/05
Normen:
AktG § 113 § 114 ;
Fundstellen:
BB 2007, 230
BGHReport 2007, 213
DB 2007, 46
DStR 2007, 122
MDR 2007, 533
NJW 2007, 298
NZG 2007, 103
NotBZ 2007, 97
WM 2007, 186
WM 2007, 75
ZIP 2007, 22
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 14/05
LG Frankfurt/Main, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2/14 O 16/04

Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist; Voraussetzungen der Rückgewähr der Vergütung

BGH, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen II ZR 279/05

DRsp Nr. 2006/30331

Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist; Voraussetzungen der Rückgewähr der Vergütung

»a) §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass die Aktiengesellschaft mit einem Unternehmen einen (Beratungs-)Vertrag schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied - nicht notwendig beherrschend - beteiligt ist; § 115 AktG entfaltet gegenüber einer solchen erweiternden Anwendung keine Sperrwirkung (Bestätigung von Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529).b) Der von §§ 113, 114 AktG verfolgte Zweck, die unabhängige Wahrnehmung der organschaftlichen Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewährleisten, ist auch dann betroffen, wenn dem Aufsichtsratsmitglied mittelbar Zuwendungen über die Vergütung für den (Beratungs-)Vertrag zufließen und diese nicht - abstrakt betrachtet - geringfügig sind oder im Vergleich zu der Aufsichtsratsvergütung einen nur vernachlässigenswerten Umfang haben.c) Grundlage für die Rückgewähr einer aufgrund eines gegen §§ 113, 114 AktG verstoßenden Beratungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, gezahlten Vergütung ist auch im Verhältnis zu dem Beratungsunternehmen § 114 Abs. 2 AktG

Normenkette:

AktG § 113 § 114 ;

Tatbestand: