BGH - Urteil vom 02.04.2007
II ZR 325/05
Normen:
AktG § 108 Abs. 2 § 113 § 114 ; ZPO § 284 § 286 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 634
BB 2007, 1185
BGHReport 2007, 816
BRAK-Mitt 2007, 230
DB 2007, 1296
DNotZ 2007, 952
DStR 2007, 1046
MDR 2007, 1028
NJW-RR 2007, 1483
NZG 2007, 516
NotBZ 2007, 251
WM 2007, 1025
WM 2007, 1344
ZIP 2007, 1056
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 443/05
LG Koblenz, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 87/03

Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines Mitgliedes; Zulässigkeit eines Beratungsvertrages zwischen eine Aktiengesellschaft und der Anwaltssozietät eines Aufsichtsratsmitglieds; Zustimmungsfähigkeit der Vereinbarung anwaltlicher Beratung gegen ein Stundenhonorar

BGH, Urteil vom 02.04.2007 - Aktenzeichen II ZR 325/05

DRsp Nr. 2007/8945

Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines Mitgliedes; Zulässigkeit eines Beratungsvertrages zwischen eine Aktiengesellschaft und der Anwaltssozietät eines Aufsichtsratsmitglieds; Zustimmungsfähigkeit der Vereinbarung anwaltlicher Beratung gegen ein Stundenhonorar

»a) Der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern im Einzelfall entsprechend § 34 BGB führt nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs gem. § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG, sondern nur dazu, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied sich bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.b) Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anwalts-GbR, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen.c) Eine entsprechende Rahmenvereinbarung, welche "die anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" gegen ein Stundenhonorar umfasst, ist mangels Abgrenzung gegenüber der - auch den Einsatz individueller Fachkenntnisse einschließenden - Organtätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 279/05, ZIP 2007, 22).