BGH - Urteil vom 07.12.2009
II ZR 15/08
Normen:
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 6; KWG § 32; BGB § 276; BörsG § 46;
Fundstellen:
BB 2010, 395
DB 2010, 213
DNotZ 2010, 455
DStR 2010, 233
EWiR § 46 BörsG 1/2010, 113
MDR 2010, 277
NJW 2010, 1077
NJW-RR 2010, 1187
WM 2010, 262
ZIP 2010, 176
Vorinstanzen:
KG, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 264/06
LG Berlin, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 559/05

Betreiben eines nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtigen Finanzkommmissionsgeschäfts oder eines Investmentgeschäfts bei Anlegen der eingeworbenen Mittel der Treugeberkommanditisten in ein Finanzinstrument; Darstellung der Chancen und Risiken eines Unternehmens im Emissionsprospekt bei Aufbau des Unternehmens durch eine Kommanditgesellschaft unter Verwendung von Anlagegeldern; Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen i.e.S. wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten

BGH, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen II ZR 15/08

DRsp Nr. 2010/1241

Betreiben eines nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtigen Finanzkommmissionsgeschäfts oder eines Investmentgeschäfts bei Anlegen der eingeworbenen Mittel der Treugeberkommanditisten in ein Finanzinstrument; Darstellung der Chancen und Risiken eines Unternehmens im Emissionsprospekt bei Aufbau des Unternehmens durch eine Kommanditgesellschaft unter Verwendung von Anlagegeldern; Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen i.e.S. wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten

a) Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft (Anschluss an BVerwGE 130, 262; BVerwG ZIP 2009, 1899). b) Wenn die Gesellschaft die Anlagegelder in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell dieses Unternehmens, seine Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden.