BGH - Urteil vom 23.01.2018
II ZR 246/15
Normen:
GmbHG a.F. § 32a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 641
BB 2018, 848
DB 2018, 691
DStR 2018, 751
DZWIR 2018, 290
GmbHR 2018, 416
MDR 2018, 605
NJW-RR 2018, 482
NZG 2018, 427
WM 2018, 562
ZIP 2018, 576
ZInsO 2018, 815
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 417 O 206/08
OLG Hamburg, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 248/09

Gewährung einer Gesellschafterhilfe als Darlehen an die Gesellschaft durch den Gesellschafter; Umqualifizierung des Darlehens in eine eigenkapitalersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht wegen einer Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft; Beurteilung der Möglichkeit der Selbstbeschaffung des bereits vom Gesellschafter gewährten Kredits aus eigener Kraft durch die Gesellschaft; Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung

BGH, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen II ZR 246/15

DRsp Nr. 2018/3503

Gewährung einer Gesellschafterhilfe als Darlehen an die Gesellschaft durch den Gesellschafter; Umqualifizierung des Darlehens in eine eigenkapitalersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht wegen einer Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft; Beurteilung der Möglichkeit der Selbstbeschaffung des bereits vom Gesellschafter gewährten Kredits aus eigener Kraft durch die Gesellschaft; Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung

Hat der Gesellschafter der Gesellschaft bereits eine Gesellschafterhilfe als Darlehen gewährt, kommt es für die Umqualifizierung in eine eigenkapitalersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht wegen einer Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Kreditbedarf der Gesellschaft bestand, um den Geschäftsbetrieb fortführen bzw. wiederaufnehmen zu können, sondern darauf, ob die Gesellschaft sich den bereits vom Gesellschafter gewährten Kredit aus eigener Kraft hätte beschaffen können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und ihres Nebenintervenienten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG a.F. § 32a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand