FG Hamburg - Urteil vom 17.09.2009
4 K 199/08
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 10 Abs. 1;

Stromsteuerliche Behandlung des auf Tankstellen verbrauchten Stroms

FG Hamburg, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 199/08

DRsp Nr. 2009/28862

Stromsteuerliche Behandlung des auf Tankstellen verbrauchten Stroms

Verpachtet ein Mineralölunternehmen von ihm errichtete Tankstellen an einen Tankstellenbetreiber, der auf Provisionsbasis u. a. Mineralölprodukte veräußert, ist die Tankstelle als kleinste rechtlich selbstständige Einheit ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG. Seitens der Tankstelle entnommene Strommengen sind dann nicht als von dem Mineralölunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke im Sinne der Steuerbegünstigungsvorschriften § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 StromStG entnommen anzusehen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Stromsteuerbescheid.