FG München - Beschluss vom 17.02.2009
14 V 3741/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 21;

Umsätze aus der Durchführung von Seminaren im Zusammenhang mit Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining

FG München, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 14 V 3741/08

DRsp Nr. 2009/15743

Umsätze aus der Durchführung von Seminaren im Zusammenhang mit Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining

Der Begriff der "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" ist deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen, dass er nur medizinische Leistungen umfasst, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt werden. Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen (wie im Streitfall die Durchführung von Semiaren), sind daher vom Anwendungsbereich des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 21;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von der Antragstellerin in den Streitjahren erzielten Umsätze steuerfrei sind.

Die Antragstellerin hat eine Ausbildung zur Diplom Sozialpädagogin und Heilpraktikerin absolviert. Sie bezeichnet ihr Unternehmen in den Umsatzsteuererklärungen seit 1998 als "Handel mit Tantra-Zubehör".