Merkblatt Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bei Heilberufen |
Ärzte, Zahnärzte und viele andere heilberuflich Tätige gelten steuerlich grundsätzlich als Freiberufler. Sie zahlen deshalb keine Gewerbesteuer, und es fällt für die heilberufliche Tätigkeit üblicherweise keine Umsatzsteuer an. In dem Maße, wie Ärzte und Zahnärzte neue und zusätzliche Dienstleistungen anbieten und andere Heilberufe traditionell Nebenleistungen erbringen bzw. neue Heilberufe oder heilberufähnliche Tätigkeiten entstehen, wird jedoch auch diese traditionelle einfache Besteuerung keine Gewerbesteuer, keine Umsatzsteuer immer häufiger in Frage gestellt. Um Nachteile zu vermeiden, sollte jeder Arzt, Zahnarzt oder andere Heilberufler folgende Grundsätze kennen:
Grundsätzlich sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen, freiberuflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14a) UStG).
Schwierig kann die Bestimmung einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sein, die nicht ausdrücklich als sogenannter Katalogberuf mit aufgezählt ist.
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