Merkblatt Umsatz- und Gewerbesteuer bei Heilberufen Was selbständige Zahnärzte und -ärztinnen bei Umsatz- und Praxisplanung wissen müssen |
Selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte und viele andere heilberuflich Tätige gelten steuerlich grundsätzlich als Freiberufler, zahlen deshalb keine Gewerbesteuer, und es fällt für die heilberufliche Tätigkeit üblicherweise keine Umsatzsteuer an. In dem Maße, wie Ärzte und Zahnärzte neue und zusätzliche Dienstleistungen anbieten und neue Heilberufe und Organisationsformen entstehen, wird jedoch diese traditionelle einfache Besteuerung keine Gewerbesteuer, keine Umsatzsteuer immer häufiger in Frage gestellt. Um Nachteile zu vermeiden, sollten speziell Zahnärzte/Zahnärztinnen folgende Grundsätze kennen: |
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Umsatzsteuer |
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Grundsätzlich sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit (ausdrückliche Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 14 UStG). Dazu gehören auch Prophylaxe-Maßnahmen einschließlich professioneller Zahnreinigung |
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Von dieser Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen sind: |
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