Sonderfragen Auslandsberührung

Sonderfragen bei Testamentsvollstreckung: Auslandsberührung

 

Die nachfolgenden Hinweise sind nur als kurze Anregung zu verstehen und aus der Praxis entstanden. Im Einzelfall sollte man sich aktuell und rechtssicher dazu noch einmal informieren.

 

Geldüberweisung an Erben im Ausland

Die Banken nehmen die Überweisung nur vor, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Erbschaftsteuerfinanzamts vorliegt. Das heißt auch wenn keine Erbschaftsteuer anfällt, muss das Finanzamt hier schriftlich diesen Tatbestand bescheinigen.

 

Außerdem ist eine Meldung im Außenwirtschaftsverkehr abzugeben. Auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank www.bundesbank.de findet man ein Merkblatt und FAQ dazu.

 

Wahl des anwendbaren Rechts

Seit dem 17.08.2015 gilt für den Erbfall die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach richtet sich das Erbrecht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Damit wird verhindert, dass es zu einer Nachlassspaltung kommt, wenn nämlich ein Land nach dem Territorialprinzip und ein anderes Land nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip Steuern will.